Stiftungen haben in Liechtenstein eine lange Tradition und können – je nach gewünschtem Ziel des Stifters – sehr unterschiedlich ausgestaltet werden.
Das liechtensteinische Recht bietet, im Vergleich zu anderen Ländern, grosse Flexibilität in der Strukturierung von Stiftungen. Diese können sowohl privatnützig als auch gemeinnützig ausgestaltet werden – auch Mischformen sind möglich.
Dieser Blogbeitrag soll einen ersten Überblick über privatnützige und gemeinnützige Stiftungen geben.
1. Allgemeines
Stiftungen sind in § 1 ff des Art. 552 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) in Liechtenstein geregelt. Eine Stiftung ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird.
Durch die Festlegung des Zwecks der Stiftung in der Stiftungserklärung wird bestimmt, ob eine Stiftung gemeinnützig oder privatnützig ist. Das Überwiegen ist nach dem Verhältnis der den privatnützigen Zwecken zu den gemeinnützigen Zwecken dienenden Leistungen zu beurteilen. Im Zweifel ist die Stiftung als gemeinnützig anzusehen.
2. Privatnützige Stiftungen
Eine privatnützige Stiftung hat in der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend einen privaten oder eigennützigen Zweck verankert. Motive für die Errichtung einer privatnützigen Stiftung können etwa die Nachlassplanung oder der Vermögensschutz (Asset Protection) sein.
Das Gesetz sieht insbesondere zwei Formen der privatnützigen Stiftung vor: (i) reine Familienstiftungen und (ii) gemischte Familienstiftungen. Eine reine Familienstiftung dient ausschliesslich der Bestreitung der Kosten von Angehörigen einer oder mehrerer Familien oder ähnlichen Familieninteressen. Bei gemischten Familienstiftungen kommt ein zusätzlicher Zweck hinzu, wie etwa die Unterstützung bestimmter Wohlfahrtseinrichtungen.
3. Gemeinnützige Stiftungen
Bei der gemeinnützigen Stiftung muss nach der Stiftungserklärung festgelegt sein, dass diese ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist.
Gemeinnützige Zwecke sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet nützt. Mit anderen Worten dient die gemeinnützige Stiftung philanthropischen Zwecken.
4. Eintragungspflicht
Zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind nur gemeinnützige Stiftungen und solche Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.
Alle anderen privatnützigen Stiftungen sind nicht eintragungspflichtig; können sich jedoch freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen.
5. Aufsichtspflicht
Gemeinnützige Stiftungen stehen zwingend unter der Aufsicht der liechtensteinischen Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA), welche dafür zu sorgen hat, dass das Stiftungsvermögen entsprechend den vorgesehenen Zwecken verwaltet und verwendet wird.
Privatnützige Stiftungen unterstehen grundsätzlich nicht der Aufsicht der STIFA. Sie können sich jedoch aufgrund einer Bestimmung in der Stiftungsurkunde freiwillig der Aufsicht durch die STIFA unterstellen.
6. Fazit
Liechtenstein ist nicht nur aus steuerrechtlichen Erwägungen ein interessanter Stiftungsstandort, sondern bietet auch bei der Ausgestaltung von Stiftungen grosse Flexibilität. Diese Vorteile können für Stifter weltweit spannende neue Möglichkeiten der Vermögensplanung, Nachfolgeplanung und Asset Protection bieten.
Gerne beraten wir Sie, bei der Auswahl der optimalen Struktur und der Errichtung Ihrer Stiftung.
Starten Sie jetzt gleich mit uns durch und kontaktieren Sie uns unter office@isp.law oder nutzen Sie unser voll automatisiertes Buchungs-Tool zur direkten Terminvereinbarung für ein Erstgespräch unter https://www.isp.law/termin-buchen/. Legen Sie mit uns das Fundament für Ihre Stiftung.