Im Rahmen der Errichtung einer intransparenten Stiftung muss sich der Stifter von seinem gestifteten Vermögen trennen. Der Stifter verliert damit den Einfluss über die aus seinem Privatvermögen ausgeschiedenen Vermögenswerte, welche vom Stiftungsrat (Treuhänder) verwaltet wird. 

Besteht zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (noch) kein ausreichendes Vertrauensverhältnis, kann der Kontrollverlust über das gestiftete Vermögen den potenziellen Stifter von der Errichtung der Stiftung abhalten. 

Dieses Spannungsverhältnis zwischen effektiver Asset Protection und Interessen des Stifters kann durch die Bestellung eines Protektors für die Stiftung gelöst werden. 

Dieser Blog-Beitrag soll einen Überblick über die Ausgestaltungsmöglichkeiten und Rechte eines Protektors bei einer liechtensteinischen Stiftung geben:

1. Was ist ein Protektor?

Ein Protektor ist ein Organ der Stiftung, dem gewisse Rechte zukommen. Stifter bestellen oft eine Vertrauensperson als Protektor und statten diese mit Kontroll- und/oder Überwachungsrechten aus. 

In aller Regel nimmt ein Protektor keinen Einfluss auf die laufende Verwaltung der Stiftung, sondern wird lediglich zur Kontrolle und bei „Problemen“ im Sinne des Stifters tätig.

2. Welche Aufgaben/Rechte hat ein Protektor?

Gemäß Art. 552 § 28 PGR kann der Protektor insbesondere die folgenden Rechte haben:

  • Feststellung eines Begünstigten: Der Protektor entscheidet darüber, wer aus dem Begünstigtenkreis eine tatsächliche Begünstigtenstellung erhält.
  • Festlegung von Ausschüttungen: Der Protektor bestimmt den Zeitpunkt, die Höhe und die Bedingungen für Ausschüttungen.
  • Vermögensverwaltung: Der Protektor hat ein Auge auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens.
  • Beratung und Unterstützung: Der Protektor steht dem Stiftungsrat beratend zur Seite und unterstützt diesen bei der Verwaltung.
  • Überwachung der Stiftungsverwaltung: Der Protektor überwacht die Einhaltung des Stiftungszwecks und die ordnungsgemäße Verwaltung.
  • Zustimmungs- und Weisungsrecht: Der Protektor kann Weisungen gegenüber dem Stiftungsrat zur Wahrung der Interessen der Stiftungsbeteiligten geben.

Nachdem es sich dabei um keine abschliessende Aufzählung handelt, kommen auch noch weitere Rechte des Protektors in Betracht, wie etwa die Bestellung oder Abberufung des Stiftungsrates oder Vetorechte hinsichtlich bestimmter Entscheidungen des Stiftungsrates. 

3. Wie wird ein Protektor bestellt?

Der Stifter hat die Kompetenz, den Protektor bei der Errichtung der Stiftung zu bestellen. Diese Kompetenz kann auch auf andere Stiftungsbeteiligte übertragen werden. 

Die Nachfolge im Protektorat kann durch den Stifter selbst oder durch eine Regelung in den Stiftungsdokumenten festgelegt werden.

4. Wer kann zum Protektor bestellt werden?

Der Protektor kann jede Person sein. Das heisst grundsätzlich auch der Stifter selbst oder ein Begünstigter. 

Für den Fall, dass der Stifter oder der Begünstige als Protektor tätig wird besteht jedoch das Risiko, dass die steuerliche als auch die erb- und zivilrechtliche Abschirmwirkung einer liechtensteinischen Stiftung beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund werden in der Praxis oft (unabhängige) Vertrauenspersonen des Stifters als Protektoren bestellt.

Gerne stehen wir Ihnen als unabhängige Boutique Kanzlei für Wirtschaftsrecht mit einem besonderen Fokus auf Stiftungsrecht als Protektor zur Verfügung, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren. Unsere Unabhängigkeit ermöglicht einen ausschliesslich auf Ihre Interessen gerichteten Fokus. 

5. Fazit

Die Implementierung eines Protektors in einer liechtensteinischen Stiftung bietet eine effektive Lösung für das Spannungsverhältnis zwischen dem notwendigen Kontrollverlust des Stifters und der Sicherung seiner Interessen. Ein Protektor kann durch die an ihn übertragenen Rechte die Verwaltung des Stiftungsvermögens überwachen und sicherstellen, dass die Interessen der Stiftungsbeteiligten gewahrt bleiben.

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Autor: Christian Inmann, Markus Stelzl

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