Jede Gesellschaft kann unerwartet in finanzielle Schwierigkeiten geraten. In diesem Fall ist es insbesondere an der Verwaltung der Gesellschaft zu handeln. Liechtenstein sieht klare gesetzliche Regeln vor, wie in solchen Fällen verfahren werden muss. 

In diesem Blog-Beitrag zeigen wir die wichtigsten Schritte und Pflichten der Verwaltung auf, sollten finanzielle Probleme auftreten. 

1. Kapitalverlust

Wenn die letzte Jahresbilanz zeigt, dass die Hälfte des Grundkapitals nicht mehr gedeckt ist, muss die Verwaltung sofort handeln:

  • Information des obersten Organs (z.B. die Generalversammlung bei der Aktiengesellschaft): Die Mitglieder des obersten Organs sind unverzüglich über die finanzielle Situation informieren.
  • Sanierungsmassnahmen: Darüber hinaus müssen konkrete Sanierungsmassnahmen vorgeschlagen werden, um die finanzielle Stabilität wiederherzustellen.

2. Begründete Besorgnis der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

Bei Anzeichen einer möglichen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sind folgende Schritte zu setzen:

  • Erstellung von Zwischenbilanzen: Die Verwaltung muss unverzüglich Zwischenbilanzen, sowohl zu Fortführungs- als auch zu Liquidationswerten, erstellen. Diese Bilanzen geben ein genaues Bild der finanziellen Lage des Unternehmens.
  • Einberufung des obersten Organs: Zeitgleich hat die Verwaltung eine Versammlung des obersten Organes einzuberufen und Sanierungsmassnahmen zu beantragen.
  • Insolvenzantrag: Zeigen die Zwischenbilanzen, dass die Verbandsperson zahlungsunfähig oder überschuldet mit einer negativen Fortbestehensprognose ist, muss die Verwaltung das Gericht darüber informieren und einen Insolvenzantrag stellen.

3. Fazit

In finanziellen Notlagen ist schnelles und entschlossenes Handeln der Verwaltung unerlässlich. Die gesetzlichen Vorgaben in Liechtenstein bieten einen klaren Rahmen, der dazu dient, die Interessen aller Beteiligten zu wahren. 

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Autor: Christian Inmann, Markus Stelzl

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