Die Gründung einer Körperschaft (beispielsweise einer Aktiengesellschaft) in Liechtenstein erfordert die Einzahlung eines Gründungskapitals.
Dieses kann grundsätzlich als Bareinlage durch die Einzahlung auf ein Gründungssperrkonto bei einer Bank in der EU, im EWR oder in der Schweiz oder als Sacheinlage erfolgen. Neben der klassischen Sacheinlage steht Unternehmen in Liechtenstein die Möglichkeit offen, das Gründungskapital mittels Kryptowerten als Sacheinlage einzubringen.
Dieser Blogbeitrag soll einen praxisnahmen Überblick über Möglichkeit zur Gründung mit Kryptowerten in Liechtenstein geben.
1. Welche Kryptowerte sind für die Sacheinlage in Liechtenstein zugelassen?
Das Amt für Justiz in Liechtenstein akzeptiert grundsätzlich die Kryptowerte, die auf der Plattform CoinMarketCap aufgelistet sind, als zulässige Sacheinlagen. Bisher wurden insbesondere Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH) und Stablecoins als Sacheinlage bei der Gründung von Körperschaften anerkannt.
Falls das Gründungskapital mit anderen Kryptowerten als Bitcoin oder Ethereum erbracht werden soll, empfiehlt es sich, vorab eine Abstimmung mit dem Amt für Justiz vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die gewählten Kryptowerte als Sacheinlage anerkannt wird.
2. Sacheinlagevertrag
Bei der Gründung einer Körperschaft mit Kryptowerten ist die Erstellung eines Sacheinlagevertrags notwendig. Dieser Vertrag zwischen Gesellschaft und Gründer muss die genaue Bezeichnung der Kryptowerte samt der jeweiligen Abkürzung wie z.B. Bitcoin (BTC) oder Ethereum (ETH) enthalten.
Der Wert der als Sacheinlage eingebrachten Kryptowerte, muss mindestens dem Wert des minimalen statutarischen Gesellschaftskapitals entsprechen (bei einer Aktiengesellschaft daher zumindest CHF/EUR/USD 50‘000.00).
Im Sacheinlagevertrag sind die angewandte Bewertungsmethode sowie die für die Bewertung verwendete Handelsplattform und der dort angegebene Marktwert anzugeben.
Aufgrund der häufigen Marktwertschwankungen von Kryptowerten empfiehlt es sich, eine „Sicherheitsmarge“ einzuplanen, um eventuelle Schwankungen auszugleichen. Alternativ kann ein Stablecoin genutzt werden.
3. Kein Sachverständigengutachten erforderlich
Bei der Einbringung von Kryptowerten als Sacheinlage entfällt üblicherweise die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung der Sacheinlage. Der Grund dafür ist, dass Kryptowerte (z.B. Bitcoin oder Ethereum) täglich auf öffentlichen Plattformen wie jener der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ICTAX) bewertet werden, wodurch ein objektiver Preis gewährleistet ist.
4. Statuten der Körperschaft
Die Statuten der Körperschaft müssen die folgenden Informationen enthalten, wenn das Gesellschaftskapital durch Kryptowerte eingebracht wird:
- Gegenstand der Sacheinlage (z.B. Bitcoin oder Ethereum);
- Namen des Einlegers (des Gründers);
- Annahme von Aktien oder sonstigen Leistungen an Zahlungsstatt unter Nennung der Anzahl der Aktien (sofern zutreffend);
- Detaillierte Informationen über etwaige Gründervorteile (sofern zutreffend).
5. Fazit: Die Zukunft der Unternehmensgründung mit Kryptowerten
Die Gründung einer Körperschaft in Liechtenstein mit Kryptowerten als Sacheinlage bietet eine moderne und flexible Möglichkeit, das Gründungskapital bereitzustellen. Durch die Anerkennung von Kryptowerten als zulässige Sacheinlage schafft Liechtenstein ein zukunftsorientiertes Umfeld für Unternehmen, die auf digitale Vermögenswerte setzen möchten.
Starten Sie jetzt gleich mit uns durch und kontaktieren Sie uns unter office@isp.law oder nutzen Sie unser voll automatisiertes Buchungs-Tool zur direkten Terminvereinbarung für ein Erstgespräch unter https://www.isp.law/termin-buchen/.